RS Vwgh 1995/9/27 92/13/0261

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Die Hingabe eines Heiratsguts fällt erst in jenem Zeitpunkt (Kalenderjahr) zwangsläufig an, in dem sich für den Abgabepflichtigen die zwingende Notwendigkeit ergibt, für die als außergewöhnliche Belastung angesprochenen Kosten zur Anschaffung (Herstellung) von Wohnung und Einrichtungsgegenständen aufzukommen; solcherart besteht die Zwangläufigkeit zur vorzeitigen Hingabe eines Heiratsguts nicht, solange die Verpflichtung zur Bezahlung der Aufwendungen betreffend die Wohnung bzw die Einrichtungsgegenstände nicht entstanden ist (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130261.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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