RS Vwgh 1995/9/27 93/13/0095

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
EStG 1972 §29 Z2;
EStG 1972 §31 Abs1;

Rechtssatz

Die Besteuerung des Veräußerungserlöses der vom Abgabepflichtigen seiner Ehegattin geschenkten Geschäftsanteile an einer GmbH beim Abgabepflichtigen als Einkünfte iSd § 29 Z 2 EStG 1972 und § 31 Abs 1 EStG 1972 ist dann nicht rechtswidrig, wenn die Schenkung dieser Anteile als Gestaltungsmißbrauch nach § 22 Abs 1 BAO zu beurteilen ist und die behördliche Abgabenerhebung der den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung iSd § 22 Abs 2 BAO entsprochen hat. Ist der Abgabepflichtige in steuerrechtlicher Beurteilung demnach als Veräußerer des gesamten Geschäftsanteiles anzusehen, dann folgt aus der "daraus" zwangsläufigen Zurechnung des gesamten Veräußerungserlöses an ihn auch die Rechtsrichtigkeit der einkommensteuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus den Erträgnissen des angelegten Veräußerungserlöses allein an ihn; ist er allein als wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes des angelegten Kapitals anzusehen, dann hat der Abgabepflichtige auch als Bezieher der Einkünfte aus diesem seinen Kapitalvermögen zu gelten, sodaß die auch seiner Ehegattin eingeräumte Verfügungsmöglichkeit über die veranlagten Veräußerungserlöse und ihre Erträgnisse rechtlich nicht mehr als einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Akt der Einkommensverwendung durch den Abgabepflichtigen darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130095.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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