RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VerfGG 1953 §85 Abs3;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses, (Hinweis E 2.12.1992, 92/10/0109). Ein Aufrechtbleiben der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des BMI hinaus, ist somit rechtlich ausgeschlossen. War im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides letzter Instanz der Beschwerde gegen die Versagung des Asyls aufschiebende Wirkung noch nicht wirksam zuerkannt, hielt sich der Fremde zu dieser Zeit nicht rechtmäßig im Inland auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210003.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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