RS Vwgh 1995/9/27 92/13/0261

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung.

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130261.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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