RS Vwgh 1995/9/28 95/17/0154

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß eine Tat nur unbedeutende Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG nach sich gezogen hat, wird nicht schon eine Beseitigung der Strafbarkeit indiziert (doch muß darauf bei Verneinung der Geringfügigkeit der Schuld nicht näher eingegangen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170154.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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