RS Vwgh 1995/9/28 95/18/0729

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §22;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 13.9.1985, 84/08/0074, E 17.9.1986, 86/03/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180729.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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