RS Vfgh 1992/6/17 B96/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litg
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen weit überhöhten Kaufpreises; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Gegen §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit Vorjudikatur).

Das Beschwerdevorbringen vermag nicht darzutun, daß der belangten Behörde Willkür anzulasten wäre, vielmehr hat sie sich in eingehender Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers befaßt und ihre Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, unter welchen Voraussetzungen Gutachten von (insbesondere Amts-)Sachverständigen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrundegelegt werden dürfen.

Der belangten Behörde kann nicht entgegentreten werden, wenn sie eine Überzahlung des vom Amtssachverständigen ermittelten Verkehrswertes der Liegenschaft um fast 50 Prozent als einen Preis wertete, der den wahren Wert iSd §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 "weit übersteigt".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Sachverständige, Preis ortsüblicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B96.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten