RS Vwgh 1995/10/3 92/12/0190

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs3;
PVWO 1967 §5 Abs2 litf;
PVWO 1967 §9 Abs1;

Rechtssatz

Maßgebend als Einbringungsstelle für Wahlvorschläge zur Personalvertretungswahl ist der Sitz des (zuständigen) Dienststellenwahlausschusses und nicht der des Vorsitzenden, weil das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Wenn § 5 Abs 2 lit f PVGO für die Wahlkundmachung den Hinweis vorschreibt, daß der Wahlvorschlag schriftlich "beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses" spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden muß, präzisiert er lediglich die "Einbringungsstelle" durch die Nennung eines Organwalters, damit dieser seiner Bestätigungsfunktion nach § 9 Abs 1 PVWO nachkommen kann. Keinesfalls begründet die PVWO damit eine vom Dienststellenwahlausschuß gesonderte Einbringungsstelle mit der jeweiligen Anschrift ihres Vorsitzenden (hier: die Gefahr, daß durch die fehlerhafte Adressierung der am letzten Tag der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlbewerbung der Wahlvorschlag nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einlangt, trägt die Wählergruppe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120190.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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