RS Vwgh 1995/10/3 95/12/0228

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0229

Rechtssatz

Ist die Fristvormerkung durch die Kanzleibedienstete weisungswidrig erfolgt, der Akt dem Beschwerdevertreter aber trotzdem noch rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der Frist, vorgelegt worden, und hat er daraufhin die nochmalige Befassung des Bf verfügt, aber nicht - in Kenntnis des seiner Meinung nach erst am nächsten Tag bevorstehenden Fristablaufes - die Fristvormerkung überprüft oder sonstige die Frist sichernde Anweisungen getroffen, liegt auf seiten des Beschwerdevertreters NICHT lediglich ein minderer Grad des Versehens vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120228.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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