RS Vwgh 1995/10/3 92/12/0176

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2 impl;
DP §67 Abs4 litb idF OÖ 1973/070;
DP/OÖ 1954 §67 Abs4 litb;
LBG OÖ 1954 §2;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 90/12/0127 3

Stammrechtssatz

Innerhalb derselben Verwendungsgruppe (hier: VGrB) könnte von einer Ungleichwertigkeit der Tätigkeiten nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge, wovon allein deshalb, weil dem Beamten in der früheren Tätigkeit die Bearbeitung von Akten betreffend Vergabe höherer Mittel übertragen war, nicht gesprochen werden kann (hier Sachbearbeiter für Großbauvorhaben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120176.X04

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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