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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2 impl;Rechtssatz
Eine durch eine Verwendungsänderung erfolgte Laufbahnverschlechterung (die die Verwendungsänderung iSd § 67 Abs 4 lit a der als landesgesetzliche Vorschrift für OÖ Landesbeamte anzuwendenden Dienstpragmatik zu einer qualifizierten machen würde) ist nur dann gegeben, wenn dadurch eine Verschlechterung der Vorrückung eintritt oder wenn durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt ist, genommen wird (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120176.X02Im RIS seit
30.07.2001