RS Vfgh 1992/6/17 G99/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MineralölsteuerG 1981 §7 Z11
MineralölsteuerG 1981 §9
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ausnahmebestimmung von der Steuerpflicht nach dem MineralölsteuerG 1981 für biogene Kraftstoffe landwirtschaftlicher Betriebe wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Worte "... in Anlagen ..., welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen" in §7 Z11

MineralölsteuerG 1981 idF BGBl. 695/1991, in eventu der gesamten Z11 leg. cit. mangels Legitimation.

Es trifft zu, daß es sich bei der nach §9 MineralölsteuerG 1981 zu entrichtenden Abgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, zu deren Leistung der Abgabepflichtige ohne behördliche Festsetzung verpflichtet ist. Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn zu viel an Steuer berechnet und entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt (eventuell durch Mitteilung des Abgabepflichtigen selbst oder durch eine behördliche Prüfung), so ist sie verpflichtet, gemäß §201 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen.

Die antragstellende Gesellschaft hätte somit die Möglichkeit, der Behörde die unrichtige Selbstbemessung mitzuteilen oder einen Antrag auf Rückerstattung nach §239 BAO der von ihr im Wege der Selbstbemessung gemäß §201 BAO in Entsprechung des §9 MineralölsteuerG 1981 entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, diese hätten sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmebestimmungen von der Steuerpflicht als unrichtig erwiesen.

Entscheidungstexte

  • G 99/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1992 G 99/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mineralölsteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G99.1992

Dokumentnummer

JFR_10079383_92G00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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