RS Vwgh 1995/10/4 95/15/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0299 2

Stammrechtssatz

Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebensowenig an (Hinweis E 29.4.1987, 87/01/0048) wie auf den Endzweck der Eingabe (Hinweis E 22.12.1969, 1119/69, VwSlg 7699 A/1969). Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, daß die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlaßt oder provoziert haben sollte (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0271, 0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150125.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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