RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0225

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs2;

Rechtssatz

Ein Verwaltungsstrafverfahren, in welchem nicht nur dem Beschuldigten ein Berufungsrecht zusteht, dient nicht nur dem Rechtsschutz des Beschuldigten, sondern auch dazu, der anderen Partei zu ihrem Recht zu verhelfen bzw insbesondere im Falle des Berufungsrechtes einer Organpartei dem Strafanspruch des Staates genüge zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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