RS Vwgh 1995/10/10 94/20/0848

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein - selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit mißbräuchlichen Waffengebrauch dar (Hinweis E 7.6.1989, 89/01/0153). Die vorsätzliche Abgabe eines Schusses in das Erdreich, wobei dies auch noch unter Alkoholeinfluß erfolgt, läßt jene Geisteshaltung und Sinnesart erkennen, die die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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