RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0331

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51g;
VStG §51h;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die §§ 51g bis 51i VStG normieren über die allgemeinen Bestimmungen des AVG und die durch das VStG normierten Besonderheiten, die jeweils das Beweisverfahren betreffen, hinaus besondere Regeln für die Beweisaufnahme durch die UVS, durch die sichergestellt werden soll, daß deren Verfahren den Anforderungen des Art 6 MRK entspricht. Diese Sonderbestimmungen gelten allerdings nur für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Entfällt - zulässigerweise - die Verhandlung, so gelten für die Beweisaufnahme durch die UVS dieselben Bestimmungen wie für die erstinstanzliche Behörde (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, Randzahl 932/12, S 379).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050331.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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