RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz läßt sich daraus nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020276.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten