RS Vwgh 1995/10/10 94/11/0103

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §217 Abs1;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall ist jenem, der dem E vom 8.10.1988, 88/11/0082, zugrunde lag, nicht vergleichbar. Der Lenkerberechtigte hat laut rechtskräftigem Strafurteil das Verbrechen des gewerbsmäßigen Menschenhandels (§ 217 Abs 1 zweiter Fall StGB) als Bestimmungstäter zu verantworten. Sein strafbares Verhalten erstreckte sich über einen Zeitraum von rund fünf Jahren und bezog sich auf ca 80 Frauen, die aus der Dritten Welt stammten und sich in wirtschaftlicher Notlage befanden. Neben der langen Dauer des strafbaren Verhaltens und der Vielzahl betroffener Schutzobjekte fällt zum Nachteil des Lenkerberechtigten zusätzlich ins Gewicht, daß er die gegenständlichen Straftaten teilweise während eines anhängigen Strafverfahrens begangen und sein deliktisches Verhalten auch nach seiner Verurteilung durch das Erstgericht fortgesetzt hat. Angesichts des hohen Schuldgehaltes und Unrechtsgehaltes ist das strafbare Verhalten des Lenkerberechtigten zutreffend als den im Katalog des § 66 Abs 2 KFG aufgezählten Delikten gleichwertig zu erachten. Im Rahmen der Wertung der Tat gemäß § 66 Abs 3 KFG ist eine besondere Verwerflichkeit dieses strafbaren Verhaltens gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110103.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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