RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0163

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Videofilm des Geschwindigkeitsmeßgerätes im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stand, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der Meldungsleger zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030163.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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