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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Videofilm des Geschwindigkeitsmeßgerätes im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stand, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der Meldungsleger zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030163.X01Im RIS seit
12.06.2001