RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/10/11 95/03/0175 3

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279; E 4.2.1994, 93/02//0078). Mit dem bloß allgemeinen Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, daß in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, vermag das Vorliegen eines erheblichen wirschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030176.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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