RS Vfgh 1992/6/24 G252/91, G253/91

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15
VfGG §62 Abs1
AußStrG §259
ABGB §182, §182a, §182b, §183

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt und einer Bestimmung des AußStrG betreffs Inkognitoadoption mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §182, §182a, §182b und §183 ABGB sowie des §259 AußStrG.

Von den Antragstellern werden mehrere Gesetzesstellen mit einem pauschalen Vorbringen bekämpft, obwohl die Rechtsposition der Antragsteller - soweit eine solche überhaupt besteht - sehr unterschiedlich ist. Die Eingabe begnügt sich auch weitgehend damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterläßt aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstießen. Damit erweist sich das Vorbringen des Schriftsatzes der Antragsteller als so undeutlich, daß der Antrag den Erfordernissen des §15 und §62 VfGG nicht entspricht.

Entscheidungstexte

  • G 252,253/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1992 G 252,253/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Adoption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G252.1991

Dokumentnummer

JFR_10079376_91G00252_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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