RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0174

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z1;

Rechtssatz

§ 5 Abs 5 Z 1 StVO knüpft die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen zum Arzt zu bringen, an das Ergebnis der Atemluftuntersuchung. Somit muß es sich hiebei um ein gültiges, nicht verfälschtes Meßergebnis handeln. Für das Zustandekommen eines solchen Meßergebnisses ist aber die Einhaltung der Betriebsanleitung des Meßgerätes erforderlich (hier: Das Exekutivorgan hätte gem Betriebsanleitung des ALCOMAT der Bauart M 52052/A 15 die Atmung des Probanden vor Probenabgabe beobachten und Hyperventilation bzw Hechelatmung unterbinden müssen).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030174.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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