RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0075

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gemeindebehörden haben bei der Entscheidung über die Erteilung einer Grundteilungsbewilligung gemäß § 34 Vlbg RPG vom geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen. Die Frage eines allfälligen Widerspruches zu den Zielen des § 2 Vlbg RPG ist auf dessen Basis zu beurteilen. Es ist daher verfehlt, die beabsichtigte Grundteilung nicht nur an der derzeitigen Widmung (hier: Bauerwartungsland), sondern überdies an den (für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes maßgebenden) Generalklauseln des § 2 Abs 1 Vlbg RPG zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060075.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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