RS Vwgh 1995/10/13 93/17/0268

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
LAO NÖ 1977 §216;

Rechtssatz

Die (bescheidmäßige) Berichtigung hat durch jene Behörde zu erfolgen, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung von Bescheiden höherer Instanz durch Unterbehörden scheidet schon deshalb aus, weil § 216 NÖ LAO 1977 (entspricht § 293 Abs 1 BAO) von "der Abgabenbehörde" und den Unrichtigkeiten "in ihrem Bescheid" spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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