RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0205

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §294 Abs1;
LAO NÖ 1977 §217;

Rechtssatz

Die Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, kann gemäß § 217 NÖ LAO 1977 nur durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, erfolgen (im konkreten Fall hat der Stadtrat den Stundungsbescheid erlassen, sodaß dieser auch zu deren Widerruf zuständig war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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