RS Vwgh 1995/10/13 94/17/0001

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

30/01 Finanzverfassung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

F-VG 1948 §5;
F-VG 1948 §7 Abs4;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §13 Abs3;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Rechtssatz

Der auf § 7 Abs 4 F-VG gestützten Grundsatzbestimmungen des § 13 Abs 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl 1992/826, liegt der Abgabenbegriff des F-VG zugrunde. Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" iSd Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (Hinweis E 22.2.1991, 88/17/0223; E 21.5.1992, 89/17/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X05

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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