RS Vwgh 1995/10/13 94/17/0001

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
30/01 Finanzverfassung

Norm

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §30;
F-VG 1948 §5;
F-VG 1948 §7 Abs4;
F-VG 1948 §8 Abs1;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Rechtssatz

Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X06

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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