RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0294

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102 Abs5;
LAO OÖ 1984 §145 Abs3;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die gemäß § 145 Abs 3 OÖ LAO substantiierte Bemessungsgrundlage der festgesetzten Abgabe ist auch der Rechtskraft fähig. Da die Rechtskraft der - unrichtigen - Vorscheibung der Lustbarkeitsabgabe für die im Zuge des Adventmarktes stattgefundenen musikalischen und gesanglichen Aufführungen eine neuerliche - richtige - Besteuerung der Lustbarkeit "Adventmarkt" nicht auschließen würde, ist der Abgabepflichtige durch die unrichtige Nennung des Gegenstandes der Abgabe in der Präambel des Festsetzungsbescheides in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170294.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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