RS Vwgh 1995/10/13 94/17/0001

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 §4 idF 1991/419;
ASFINAGG 1982 §4;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992;
Tauern AutobahnFinG 1969 §2 Abs1 idF 1973/114;
Tauern AutobahnFinG 1969;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist im Fall des § 4 ASFINAGG 1982 idF 1991/419 (hier Tauernautobahn - Einhebung des Benützungsentgeltes durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG) der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen (Hinweis E VfGH 23.10.1980, VfSlg 8937; E 15.4.1983, 82/17/0026, jeweils zum vergleichbaren Fall der Brenner-Autobahn). Für die Eigenschaft des Bundes als Betreiber des hier gegenständlichen Autobahnteilstückes (Mautstrecke Flachau bis Rennweg) spricht insbesondere der Umstand, daß die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-AG gem § 4 Abs 1 des ASFINAGG die Benützungsentgelte NAMENS DES BUNDES, also als dessen direkte Stellvertreterin einzuheben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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