RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0205

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §212 Abs1;
BAO §294 Abs1;
LAO NÖ 1977 §161 Abs1;
LAO NÖ 1977 §217;
LAO NÖ 1977 §92;

Rechtssatz

Im Falle einer Stundung ist hinsichtlich ihres Widerrufs zu untersuchen, inwieweit unter Zugrundelegung der neuen Vermögenssituation des Abgabenschuldners die Zahlung der Abgabenschuld (nun) zumutbar ist. Soweit der Akt auch ursprünglich nicht allein in der Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages bestehen konnte, ist AUCH EINE TEILWEISE RÜCKNAHME ZULÄSSIG. Die (vollständige) Zurücknahme eines Stundungsbescheides ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund des von ihr erhobenen Sachverhaltes davon ausgehen konnte, daß aufgrund der gegebenen finanziellen Situation des Abgabepflichtigen eine Entrichtung der Abgabe in voller Höhe nicht mehr "mit erheblichen Härten verbunden wäre" (§ 161 Abs 1 NÖ LAO 1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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