RS Vwgh 1995/10/17 95/08/0177

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Das Anstellungsverhältnis und die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers haben dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäfsführers zum Gegenstand, die bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt begründet wird (Hinweis E 17.1.1995, 93/08/0182-0186). Wird daher die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH durch den Anstellungsvertrag zu einem (ua) arbeitslosenversicherunspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080177.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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