RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0521

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Beschwerde gegen den ein Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid vom VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist davon auszugehen, daß alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0084, 0085; E 3.3.1994, 93/18/0550). Auch wenn sich an der Rechtskraft dieses Bescheides durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durften - ab der Zustellung dieses Beschlusses - keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid geknüpft werden, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 inhaltlich rechtswidrig war.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210521.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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