RS Vwgh 1995/10/18 95/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z20;
EStG 1988 §3 Abs1 Z15;

Rechtssatz

War den nur organisatorisch tätigen Außendienstmitarbeitern während der Tätigkeit in einer solchen Funktion die Möglichkeit des Erwerbes von Provisionsansprüchen in dieser Zeit verwehrt, dann kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Abgabepflichtige (hier Versicherungsunternehmer) seinen solcherart um den Erwerb von Provisionsansprüchen gebrachten Arbeitnehmern die Begünstigung einer von ihm finanzierten Zukunftssicherung eingeräumt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130062.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten