RS Vwgh 1995/10/18 92/13/0147

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §169;
BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß das neu hervorgekommene Beweismittel (Zeugenbeweis) nicht zu einer Änderung des relevanten Sachverhaltes führt, verletzt sie den Abgabepflichtigen durch die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages nicht in subjektiven öffentlichen Rechten. Die Abgabenbehörde durfte auch auf die Vernehmung des Zeugen verzichten, weil es nach ihren schlüssigen Überlegungen keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführt, wenn das, was durch die Zeugenaussage bewiesen werden soll, für wahr gehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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