RS Vwgh 1995/10/18 91/13/0037

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §6 Abs1;
BAO §6 Abs2;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0038 Siehe jedoch:91/17/0047 E 13. November 1992 RS 4; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1446/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 2994 F/1963 RS 1; 1861/63 E 1. Juli 1964 VwSlg 3117 F/1964 RS 2; 93/16/0161 E 19. Jänner 1994 RS 1; 91/15/0154 E 29. Juni 1992 RS 2; 0018/65 E 28. September 1965 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hält den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, daß Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne daß es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne daß diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130037.X01

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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