RS Vwgh 1995/10/18 95/13/0166

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG wird ausdrücklich bestimmt, daß das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen ist, wenn der Bescheid fristgerecht erlassen wird. Anders als nach der Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG ist im § 36 Abs 2 VwGG eine Einvernahme und sonstige Anhörung des Bf nicht vorgesehen. Dafür, daß § 33 Abs 1 VwGG insoweit "sinngemäß" auf die Fälle der fristgerechten Erlassung des versäumten Bescheides anzuwenden ist, ist aber kein Anlaß geboten, zumal die Regelungen des § 36 Abs 2 VwGG als Spezialnorm der Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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