RS Vwgh 1995/10/18 91/13/0037

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0038

Rechtssatz

Eine INTERNE Vereinbarung betreffend die Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, denen von den Organen der GmbH nachzukommen ist, steht einem Tätigwerden nach außen keineswegs entgegen, weil eine solche Vereinbarung die die Vereinbarung schließenden Parteien schon begrifflich nur im Innenverhältnis bindet, aber keine Wirkung im Außenverhältnis entfaltet. Aber auch die Beurteilung, eine interne Agendenverteilung der Geschäftsführer könne letztlich nur durch eine formbedürftige Satzungsbestimmung oder einen ebensolchen Geschäftsführerbeschluß vereinbart werden, ist verfehlt. Eine derartige Agendenverteilung ist insbesondere auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130037.X04

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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