RS Vwgh 1995/10/18 95/21/0180

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39a;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Kürze der Rechtsmittelfrist und die Schubhaft sind kein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Aufgrund dieses Zustandes hat dem Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit gefehlt, daß der Fremde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande gewesen wäre, zumal er auch die Schubhaftbeschwerde und die Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erheben konnte. Wenn sich der Fremde im Bewußtsein seiner mangelhaften Sprachkenntnisse dennoch ohne Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers auf Beratungsgespräche mit den von ihm selbst gewählten Rechtsbeiständen von Amnesty International einließ, ohne dabei mit entsprechender Deutlichkeit auf das für den Lauf der Rechtsmittelfrist entscheidende Datum der Zustellung hinzuweisen, so können dabei entstandene "Verständigungsprobleme" zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht mit Erfolg herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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