RS Vwgh 1995/10/19 95/16/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1041;
ABGB §1109;
ABGB §1110;
GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines sogenannten Benützungsentgeltes (welches den Charakter einer bereicherungsrechtlichen Abgeltung für die Verwendung fremden Gutes hat; Hinweis zB Rummel in Rummel, ABGB I/2 Rz 15 zu § 1041 ABGB) begründet für die über den Zeitpunkt der Beendigung eines Bestandverhältnisses hinausgeschobene Rückstellung (Räumung der Bestandsache) einen Zahlungsanspruch BIS ZUR GÄNZLICHEN RÄUMUNG (Hinweis Würth in Rummel aaO, Rz 9 zu § 1109 ABGB, § 1110 ABGB). Daran ändert auch ein in Aussicht genommener Räumungstermin unter Beisetzung der sich bis dahin ergebenden Gesamtsumme an monatlich zu bezahlenden Entgelten in Klammer nichts, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung sowohl eine vor diesem Termin als auch erst danach stattfindende Räumung des Objektes durch den Benützer nicht ausgeschlossen ist. Es erweist sich daher die getroffene Zahlungsvereinbarung als eine von unbestimmter Dauer. Gerade die Nennung eines monatlich im voraus zu bezahlenden Benützungsentgeltes macht deutlich, daß Benützungsentgelt so lange (jeweils monatlich im voraus) zu zahlen ist, bis effektiv eine Räumung des Objektes erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160207.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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