RS Vwgh 1995/10/19 95/16/0223

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1053;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1996/10, S 710;

Rechtssatz

Der Verkauf einer Sache (hier eines Geschäftsanteiles an einer GmbH), die sich der Verkäufer erst selbst (zB im Wege eines Ankaufes von dritter Seite) beschaffen muß, ist rechtlich durchaus zulässig (Hinweis Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I/10, 395, Abs 2; Aicher in Rummel, ABGB I/2, Rz 15 und 19 zu § 1053 ABGB). Dann, wenn die Auslieferung nicht im abgekürzten Weg im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes (Hinweis Koziol-Welser aaO II/9, 77) erfolgt, liegen nicht nur zwei Titelgeschäfte vor, sondern auch zwei Verfügungsakte, indem sich der Verkäufer zuerst die Sache von demjenigen übertragen läßt, bei dem er sie sich beschafft und sie sodann (in Erfüllung eines zuvor vorgenommenen Verkaufes) an seine Abnehmer weiterüberträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160223.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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