RS Vwgh 1995/10/19 94/16/0304

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Absicht, den begünstigten Zweck zu erfüllen, ist vorerst nur ein Willensentschluß. Solche Willensentschlüsse sind zunächst keine beweisbaren Tatsachen, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Sie werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens, in die Außenwelt tritt (Hinweis E 21.11.1968, 923/68, VwSlg 3813 F/1968; E 21.2.1985, 83/16/0049; E 25.6.1992, 91/16/0033, 0034). Wird hingegen nach außen dokumentiert, daß diese Absicht nicht mehr besteht, so ist der begünstigte Zweck aufgegeben und damit der Nachversteuerungstatbestand iSd § 4 Abs 2 GrEStG 1955 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160304.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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