RS Vwgh 1995/10/19 94/16/0123

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorsatz muß beim Schmuggel keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Vielmehr genügt es, daß sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Im konkreten Fall hat der Besch bei seiner Vernehmung ausdrücklich zugestanden, daß er von der Notwendigkeit, eine Vormerkbehandlung der in Rede stehenden Waren vornehmen zu lassen, Kenntnis hatte. Als Motiv dafür, daß er - bei sich bietender Gelegenheit - regelmäßig von der Durchführung eines Vormerkverfahrens Abstand genommen hat, hat der Besch angegeben, dies sei ihm "unangenehm" gewesen. Damit ist aber schon klargestellt, daß die Vereitelung des Zollverfahrens vom Vorsatz des Besch - und zwar in der Form des direkten Vorsatzes - umfaßt gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160123.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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