RS Vwgh 1995/10/19 95/16/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §914;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0122 2

Stammrechtssatz

Ist der Inhalt eines Kaufvertrages der Erwerb eines Anteiles an einem Grundstück, auf dem der Verkäufer ein Wohnhaus schaffen sollte, dann entspricht es dem Gesetz, der Bemessungsrundlage auch die anteiligen Baukosten für die Errichtung des Gebäudes hinzuzuschlagen. Bei einem die Errichtung von Eigentumswohnungen betreffenden Vertrag sind somit die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es wohlverstandener Vertragswille (§ 914 ABGB) gewesen ist, eine fertige Wohnung (samt ideellem Grundstücksanteil) zu erwerben (Hinweis, Fellner Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, dritter Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 89 zu § 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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