RS Vwgh 1995/10/20 95/19/0986

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 4

Stammrechtssatz

Das promulgierte Gesetz steht mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und mit seinem Zusammenhang über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (Hinweis: E 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190986.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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