RS Vwgh 1995/10/20 95/19/0541

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe lebt keineswegs das Beschwerderecht in einer vom VwGH (mit gesondertem Beschluß) bereits abgeschlossenen Beschwerdesache neu auf. Das Gesetz bietet aufgrund eines abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages keine Handhabe, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vom VwGH geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190541.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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