RS Vfgh 1992/9/28 B65/91

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Sbg GVG 1986 §4 Z4
AVG §45 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Bestätigung eines von der erstinstanzlichen Behörde unzuständigerweise erlassenen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagenden Bescheides durch die belangte Behörde; kein Kollegialbeschluß der Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Dem Bescheid, der jedenfalls auf Grund des Wortlautes seines

Spruches ("... wird von der Grundverkehrskommission Hallein ... die grundverkehrsbehördliche Zustimmung verweigert.") der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Hallein zuzurechnen ist, liegt kein Kollegialbeschluß dieser Behörde zugrunde. Der vor diesem Bescheid ergangene Beschluß, in dem die auf der Grundlage des Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildete Auffassung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zum Ausdruck kommt, es seien die Voraussetzungen für die Zustimmung zu dem in Rede stehenden Schenkungsvertrag aus bestimmten Gründen nicht gegeben und der dem Beschwerdeführer gemäß §45 Abs3 AVG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenäußerung zur Kenntnis gebracht wurde, kann jedenfalls nicht als ein solcher Beschluß gewertet werden. Der Bescheid wurde daher vom Vorsitzenden dieser Kollegialbehörde allein erlassen.

Hiezu aber fehlte dem Vorsitzenden die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B65.1991

Dokumentnummer

JFR_10079072_91B00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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