RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0005

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Feststellungen der Behörde, daß die zur Rodung beantragte Fläche eine Überschirmung mit forstlichen Gewächsen von mehr als drei Zehnteln und einem durchschnittlichen Alter von fünfzehn Jahren aufweise, vermögen die nach § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 erforderlichen Feststellungen, ob diese Überschirmung durch solche forstlichen Gewächse bewirkt wird, die das Hiebsunreifealter überschritten haben, nicht zu ersetzen, wenn es sich dabei um einen Weidenmischwald, Erlenmischwald, Kiefernmischwald, Lärchenmischwald, nicht aber etwa ausschließlich um eine Bestockung mit Weiden, die bereits nach zehn Jahren Hiebsreife erlangen, handelt (Hinweis VO des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft über raschwüchsige Baumarten, BGBl Nr 1978/105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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