RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0004

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §40;
ForstG 1975 §41;
ForstG 1975 §42;

Rechtssatz

Erfolgt nach § 1 Abs 5 ForstG 1975 keine Meldung, daß eine Fläche im Kurzumtrieb genutzt wird, so findet nach dem letzten Satz dieser Bestimmung § 4 ForstG 1975 - und somit auch die Bestimmungen des vierten Abschnittes - Anwendung. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß bei einer entsprechenden Meldung die Bestimmungen des vierten Abschnittes nicht zur Anwendung kommen sollen. Gilt die verfahrensgegenständliche Fläche aufgrund einer Meldung nach § 1 Abs 5 ForstG 1975 nicht als Wald iSd ForstG 1975, kommt eine Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Grundstück mangels Waldeigenschaft gar nicht in Frage. Dies bedeutet allerdings nicht, daß auf der gegenständlichen Fläche (hier einer Christbaumkultur) nicht auch die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen angeordnet werden kann, wenn die Fläche etwa zum Gefährdungsbereich eines Waldes (vgl dazu § 40 Abs 1 ForstG 1975) gehörte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100004.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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