RS Vwgh 1995/10/23 95/04/0163

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §275;
GewO 1994 §286 Abs5;
GewO 1994 §50 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Im § 50 Abs 1 Z 10 GewO 1994 sind Feste, sportliche Veranstaltungen und Landesausstellungen bloß demonstrativ und zur Klarstellung angeführt worden; damit ist aber eine Einschränkung hinsichtlich jener Veranstaltungen nicht erfolgt, die als "sonstige Anlässe" zu qualifizieren sind. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß etwa die Dauer oder der Name der Veranstaltung alleine dafür entscheidend wären, ob ein "sonstiger Anlaß" vorliegt oder nicht (Hinweis E 27.6.1995, 95/04/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040163.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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