RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0128

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, das die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des zuständigen Organs auf ein anderes Organ - durch Delegation oder Mandat - vorsieht, insoweit inhaltlich bestimmt iSd Art 18 B-VG sein, als die Voraussetzungen normiert sein müssen, unter denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den auch den Gesetzgeber bindenden, sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ergebenden Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung. Danach hat der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen (Hinweis Mayer, B-VG (1994) Art 83 B-VG II/2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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